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   OLG Celle, 07.01.1987 - 3 U 31/86   

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https://dejure.org/1987,4201
OLG Celle, 07.01.1987 - 3 U 31/86 (https://dejure.org/1987,4201)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.01.1987 - 3 U 31/86 (https://dejure.org/1987,4201)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. Januar 1987 - 3 U 31/86 (https://dejure.org/1987,4201)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • AnwBl 1987, 491
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82

    Beratungspflicht des Rechtsanwalts; Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs

    Auszug aus OLG Celle, 07.01.1987 - 3 U 31/86
    ... Bestehen Zweifel an der Erfolgsaussicht, so darf er den Mandanten darüber nicht im unklaren lassen (BGH VersR 1985, 42).
  • BGH, 08.12.1983 - I ZR 183/81

    Anwaltsberatung

    Auszug aus OLG Celle, 07.01.1987 - 3 U 31/86
    Rechtsprüfung unschwer erkennen, daß einer von ihm beabsichtigten Form der Rechtsverfolgung oder -verteidigung von vornherein höchstwahrscheinlich kein Erfolg beschieden sein kann, so ist eine deutliche Belehrung erforderlich, der bloße Hinweis auf ein Risiko und den offenen Ausgang des Rechtsstreites reichen nicht (BGH NJW 1984, 791 ..).
  • BGH, 04.12.1973 - VI ZR 10/72

    Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Rechtsanwalt wegen Verletzung der

    Auszug aus OLG Celle, 07.01.1987 - 3 U 31/86
    Bei geringen Erfolgsaussichten stellt die Prozeßführung nur dann keine anwaltliche Pflichtverletzung dar, wenn der Mandant besonders eindringlich belehrt worden ist und zu dem Vorgehen sein Einverständnis gegeben hat (BGH VersR 1974, 488..).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.1971 - 8 U 57/71
    Auszug aus OLG Celle, 07.01.1987 - 3 U 31/86
    Es ist anerkannt, daß sich ein Rechtsanwalt, der in einer ausweglosen Sache Klage erhebt, nicht auf eine Weisung seines Mandanten berufen kann, wenn diese auf einer unzureichenden Beratung beruht (OLG Düsseldorf VersR 1973, 424..).
  • OLG München, 23.12.2015 - 15 U 2063/14

    Steuerberaterhaftung bei unzureichender Beratung eines italienischen

    Wenn die Prüfung ergibt, dass die beabsichtigte Klage nahezu sicher oder jedenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist, genügt der Berater seiner Belehrungspflicht in der Regel nicht schon durch den Hinweis, dass ein Risiko bestehe und der Ausgang des Rechtsstreits offen sei; er muss vielmehr von sich aus deutlich zum hohen Grad des Risikos und zur Wahrscheinlichkeit eines Prozessverlustes Stellung nehmen (BGH, Urt. v. 08.12.1983, Az. I ZR 183/81, BGHZ 89, 178 = NJW 1984, 791; BGH, Urt. v. 10.03.1988, Az. IX ZR 194/87, NJW 1988, 2113; OLG Celle, Urt. v. 07.01.1987, Az. 3 U 31/86, AnwBl 1987, 491; Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 1. Aufl., S. 28 f.).
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